Infobrief Menschen mit Behinderung 07 / 2018

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07 / 2018
26.03.2018

Infobrief Menschen mit Behinderung

Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie, Kreisverbandsvorsitzende, Regionalgeschäftsführer, intern

Inhalt

»Regelungsschwerpunkte »Einige wichtige Inhalte

BTHG Grafik

Liebe PARITÄTERINNEN und PARITÄTER,

Der Landtag hat am 21.März 2018 den Entwurf des Ausführungsgesetztes (AG) BTHG verabschiedet.

Sobald es im Gesetzblatt veröffentlicht wird, teilen wir Ihnen dies mit.

Hier bereits vorab die wichtigsten Infos dazu.

Regelungsschwerpunkte 

Kurze Zusammenfassung

Zu folgenden Punkten werden im AG Aussagen getroffen:

  • Bestimmung der Stadt- und Landkreise als Träger der Eingliederungshilfe ab dem 01. Januar 2018
  • Schaffung der Möglichkeit zur Delegation der Aufgaben der Eingliederungshilfe von den Landkreisen auf kreisangehörige Gemeinden
  • Bestimmung der Zuständigkeit des KVJS für die Beratung und Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe
  • Vertretungs- und Verfahrensregelungen zur Erarbeitung der Rahmenverträge
  • Bestimmung der maßgeblichen Intersessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung der Rahmenverträge
  • Regelungen zur Schiedsstelle nach § 133 SGB IX
  • regelungen zur Bundeserstattung für den Barbetrag für Leistungsberechigte in stationären Einrichtungen
  • ERmächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Umsetzung § 61 Ab. 2 Satz 4 SGB IX_neu (Budget für Arbeit)
  • Ermöglichung der Ausübung des Initiativrechts zur Errichtung von Pflegestützpunkten durch die Stadt- und Landkreise

 

Einige wichtige Inhalte  

In diesem Ausführungsgesetz wurden nur die wichtigsten Regelungen festgehalten. Konkreteres wird vermutlich in einem weiteren Gesetz erfolgen.

Träger der Eingliederungshilfe § 94 Abs. 1 SGB IX_neu

Die Landesregierung hält daran fest, keinen überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe zu bestimmen.

Demnach wurden wie erwartet die Stadt- und Landkreise als Eingliederungshilfeträger bestimmt. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, Aufgaben der Eingliederungshilfe von den Landkreisen auf kreisangehörige Gemeinden zu deligieren.

Der KVJS kann auf vertraglicher Basis für bestimmte Aufgaben beauftragt werden. Auf diese Weise sollen die bestehenden Strukturen des KVJS weiterhin genutzt werden können.

Instrument zur Bedarfsermittlung § 118 Abs. 2 SGB IX_neu

Hier wird auf die bereits bekannte AG Bedarfsermittlung verwiesen.

 

Des Weiteren gab es einen Entschließungsantrag von dem Abg. Thomas Poreski u. a. GRÜNE und dem Abg. Stefan Teufel u. a. CDU, der vom Landtag angenommen worden ist:
„Dem Landtag bis zum 31.Mai 2018, unter Einbeziehung  der bis dahin von der AG Bedarfsermittlung erzielten Ergebnisse aufzuzeigen, in welcher Form und Arbeitsweise die Bedarfsermittlung ausgestaltet werden kann, um zu gewährleisten, dass sie unabhängig von den individuellen Interessen der Kostenträger und der Leistungserbringer zu landesweit einheitlichen Resultaten führt.“

Rahmenverträge und Leistungsvereinbarungen §131 und § 125 SGB IX_neu

Die Vertretungen der Träger der Eingliederungshilfe zum Abschluss der Rahmenverträge sind:

  • Für die Träger der Eingliederungshilfe die kommunalen Landesverbände. Der KVJS kann als Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe benannt werden.
  •  Für die Vertretung der Leistungsberechtigter sind nicht nur die die Liga der freien Wohlfahrtspflege und die BWKG, sondern auch die privaten Anbieter (Änderung neu).
  • Für die maßgeblichen Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung die Landes-Behindertenbauftragte Weitere werden durch die Landes-Behindertenbeirat benannt.

Die Landesrahmenverträge werden von den Vertragsparteien geschlossen. Die maßgeblichen Interesensvertretungen der Menschen mit Behinderung werden nicht zu Vertragsparteien bestimmt.

» Die Beratung mit anschließender Abstimmung können Sie unter folgendem Link anschauen (siehe TOP 3 ab 1:26:25)