Infobrief Servicebereich Entgelt 09 / 2018

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09 / 2018
09.04.2018

Infobrief Servicebereich Entgelt

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»SGB XI - 04/2018

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

Sie erhalten folgende Informationen aus dem Servicebereich Entgelt des Paritätischen Landesverbandes Baden-Württemberg (zum direkten Aufrufen des Beitrages ist eine Anmeldung im internen System der Homepage notwendig):

SGB XI - 04/2018 

Vereinbarung nach § 115 Abs. 3b SGB XI über das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Abs. 3 und 3a SGB XI ist veröffentlicht

Im Bundesanzeiger vom 28.03.2018 wurde die in § 115 Abs. 3b Satz 2 vorgesehene Veröffentlichung der Vereinbarung über das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Abs. 3 und 3a SGB XI durchgeführt. Die Vereinbarung gilt vom ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats, also ab dem 01.04.2018. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die von den Vertragsparteien nach § 113 SGB XI durch den Qualitätsausschuss nach § 113b  SGB XI zu treffende Vereinbarung regelt das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Abs. 3 und 3a SGB XI.

Hält eine Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag oder gemäß den vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen aus der Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht ein, so sind die vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Umstände des Einzelfalles entsprechend zu kürzen.

Eine Verletzung der Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB XI wird dabei unwiderlegbar vermutet

  1. bei einem planmäßigen und zielgerichteten Verstoß des Trägers der Einrichtung gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 SGB XI vereinbarten Personalausstattung oder
  2. bei nicht nur vorübergehenden Unterschreitungen der nach § 84 Abs. 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vereinbarten Personalausstattung.

Entsprechendes gilt bei Nichtbezahlung der nach § 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI bzw. nach § 89 Abs. 1 Satz 4 SGB XI (grds. Annahme der Wirtschaftlichkeit von Tarifgehältern) zugrunde gelegten Gehälter.

Dabei kommt das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nur dann zur Anwendung, wenn die Pflichtverletzung erheblich d. h. nicht nur geringfügig oder temporär ist.

Die in diesem Zusammenhang gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe werden in der Vereinbarung in den nachfolgenden Paragrafen näher beleuchtet.

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