Infobrief Ältere Menschen und Pflege 37 / 2018

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37 / 2018
04.07.2018

Infobrief Ältere Menschen und Pflege

FG Stationär, FA Ambulant, Hausverteiler

Inhalt

»Pflegeversicherung und weitere Gesetze

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Pflegeversicherung und weitere Gesetze 

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals

 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 26. Juni 2018 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals an die betroffenen Verbände versandt.

Ziel des Gesetzentwurfes:

Die Zahl der Beschäftigten in der Kranken- und Altenpflege hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen; auch die Zahl der Auszubildenden in diesen Berufen hat einen Höchststand erreicht. Gleichwohl konnte die Zahl der in der Pflege Beschäftigten mit dem wach-senden Bedarf nicht Schritt halten. Die Arbeit hat sich für viele Beschäftigte in der Alten- und Krankenpflege in den letzten Jahren sehr verdichtet. Eine Folge der gestiegenen Arbeitsbelastung sind unter anderem ein höherer Krankenstand und ein frühzeitiges Ausscheiden von Pflegekräften aus dem Beruf. Werden keine Gegenmaßnahmen eingeleitet, führt dies zu einer Verschärfung des Mangels an Pflegekräften und zu weiter steigenden Belastungen für die verbleibenden Kräfte.

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen daher spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege erreicht werden, um die Pflege und Betreuung der Patientinnen und Patienten sowie der Pflegebedürftigen weiter zu verbessern.

Darüber hinaus wird durch eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes der Gesundheitsschutz für nachziehende Familienangehörige verbessert und zugleich der Schutz der öffentlichen Gesundheit gestärkt.

Im Einzelnen werden mit dem Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz – PpSG folgende Regelungen vorgesehen:

  • 13.000 Pflegekräfte mehr – Unterstützung für jede stationäre Pflegeeinrichtung:

Gem. Eckpunktepapier wird zusätzliches Pflegepersonal über einen festgelegten Schlüssel (§ 8 Abs. 6 SGB XI, S. 25) durch einen Ausgleichsfond der Pflegeversicherung finanziert, in den Mittel der Krankenversicherung fließen (§ 37 SGB V, S. 15). Zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um Fachkräfte handeln muss, sondern dass die Aktion so angelegt ist, dass die Leistungserbringung medizinischer Behandlungspflege damit unterstützt werden soll.  

  • Entlastung der Pflege durch Investitionen in Digitalisierung:

Gefördert werden soll eine 40-prozentige Ko-Finanzierung, mit der einmalig digitale und technische Ausrüstung angeschafft werden soll (§ 8 Abs. 8 SGB XI, S. 27). Für das Einzelne (Verfahren & Voraussetzungen) werden durch den GKV Richtlinien erlassen.

  • Bessere Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten entlastet die Pflege:

Die bestehenden Regelungen zur Kooperation mit niedergelassenen werden aus Sicht der ärztlichen Leistungserbringer weiter verschärft. Die KVen werden nun zur Vermittlung verpflichtet (§ 119b SGB V), S. 16).

  • Medizinische Rehabilitation für pflegende Angehörige:

Die Rehasituation für pflegende Angehörige soll sich mit Blick auf die Inanspruchnahme einer stationären Reha verbessern (§ 40 SGB V, S. 15).

  • Möglichst lange fit bleiben - betriebliche Gesundheitsförderung für Pflegekräfte:

Die Attraktivität von Kranken- und Altenpflege soll durch höhere und gezielte Ausgaben zur betrieblichen Gesundheitsförderung gesteigert werden (§ 20 SGB V, S. 14).

  • Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte:

Die Attraktivität von Kranken- und Altenpflege soll ebenfalls durch eine gezielte Förderung von Maßnahmen erreicht werden, die z. B. auf individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote ausgerichtet sind, um die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften zu berücksichtigen, oder durch Schulungen und Weiterbildungen für Leitungskräfte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Stärkung der Familienfreundlichkeit (§ 8 Abs. 7 SGB XI, S. 26).

  • Zuschläge für Wegzeiten:

Darüber hinaus soll die Möglichkeit eingeräumt werden, gerade im ländlichen Raum für die Häusliche Krankenpflege und Häusliche Pflege Zuschläge für Wegezeiten zu vereinbaren (§ 132a Abs 1 SGB V, S. 16 und § 89 Abs. 3 SGB XI, S. 29).

  • Finanzierung der Datenauswertungsstelle (DAS):

Zudem wird die Finanzierung der Datenauswertungsstelle (DAS), die für die Umsetzung des neuen stationären indikatorenbezogenen Qualitätsmess- und Prüfverfahrens nach § 113b SGB XI benötigt wird, verbindlich geregelt (§ 8 Abs. 5 SGB XI, S. 25).

  • Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI:

Die Vergütung der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird auf neue Füße gestellt und soll in die Regelungskompetenz der Selbstverwaltungspartner in den Ländern gehen (§ 37 Abs. 3 SGB XI, S. 30). Dies ist wichtig, weil der erweiterte Qualitätsausschuss Pflege in seiner letzten Sitzung die Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Abs. 5, entgegen der Problemanzeige der Leistungserbringer, dass die gesetzl. geregelten Vergütungen für die formulierten Anforderungen nicht ausreichen, mit der Stimme des unparteiischen Vorsitzenden mehrheitlich beschlossen hat.    

  • Datenträgeraustausch und Echtzeiten:

Entgegen unserer Annahme wurde noch nicht im Referentenentwurf aufgenommen, dass sich der ambulante Datenträgeraustausch nach § 105 SGB XI nun im Echtzeitverfahren, unter Angabe der Anfangs- und Endzeit, vollziehen soll. Da es in den Verhandlungen zu § 105 SGB XI diesbezüglich weiterhin große Kontroversen gibt, ist aber zu befürchten, dass dies im Nachgang noch geregelt wird.

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