Infobrief Ältere Menschen und Pflege 79 / 2018

Im Browser ansehen.

79 / 2018
26.11.2018

Infobrief Ältere Menschen und Pflege

FG Ambulant, Stationär, Hausverteiler

Inhalt

»Bundesrat

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Newsletter erhalten Sie Informationen des Fachbereichs "Ältere Menschen und Pflege" des PARITÄTISCHEN Landesverbandes Baden-Württemberg. Zum direkten Aufrufen des Beitrages ist eine Anmeldung im internen Systems der Homepage notwendig. Generell freuen wir uns über Ihre Rückmeldung bezüglich des Informationstransfers und nehmen Ihre Vorschläge, Anmerkungen oder auch Kritik jederzeit gerne entgegen. Alle Newsletter und Info-Briefe finden Sie auch in unserem Archiv.

 

Mit besten Grüßen

Achim Uhl
Bereichsleitung Ältere Menschen und Pflege

Bundesrat 

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - Bundesrat billigt Sofortprogramm Pflege

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - Bundesrat billigt Sofortprogramm Pflege

Der Bundesrat hat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (BR-Drs. 560/18) gebilligt.

Entlastung der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser bezweckt

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz soll den Personalengpass in der Pflege verringern und die Versorgungsqualität verbessern. Kern des Sofortprogramms sind 13.000 neue Stellen in der stationären Altenpflege. Je nach Größe erhalten die Pflegeinrichtungen danach zwischen einer halben und zwei Pflegestellen zusätzlich. Finanziert werden sie durch die Krankenkassen. Auch in den Kliniken wird künftig jede zusätzliche Stelle in der Pflege vollständig von den Krankenversicherungen refinanziert. Für Zusatzkosten wegen höherer Tarifabschlüsse kommen sie ebenfalls auf. 

Gesetz soll für mehr Ausbildungsbereitschaft sorgen

Außerdem schafft das Gesetz Anreize für mehr Ausbildungsplätze: Anders als bislang werden die Vergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege und in der Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr ab 2019 vollständig von den Kassen übernommen. 

Arbeit der Pflegekräfte soll erleichtert werden

Zur Entlastung der Pflegeheime beitragen sollen Zuschüsse für die Anschaffung von digitalen oder technischen Ausrüstungen, die den Pflegekräften die Arbeit erleichtern. Ebenfalls im Sofortprogramm enthalten ist die Förderung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf in Pflegeheimen und Krankenhäusern.

Sanktionen für Krankenhäuser mit zu wenig Personal

Darüber hinaus sieht das Sofortprogramm ab 2020 erstmals Untergrenzen für den Einsatz von Pflegepersonal in Krankenhäuern vor. Werden diese nicht erreicht, müssen die Krankenhäuser mit Sanktionen rechnen. Einzelheiten hierzu soll eine Rechtsverordnung regeln. 

Bundestag griff Vorschläge der Länder auf

Der Bundestag hatte den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung am 09.11.2018 mit zahlreichen Änderungen verabschiedet. Dabei hat er auch einige Vorschläge des Bundesrates aus seiner Stellungnahme vom 21.09.2018 aufgegriffen. So entsprach er unter anderem der Forderung, die Verbesserung der Vergütung für ambulante Pflegedienste bei längeren Wegezeiten nicht auf unterversorgte ländliche Gebiete zu beschränken. Auch die Stärkung der öffentlichen Gesundheit durch eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes geht auf den Bundesrat zurück. 

Überwiegendes Inkrafttreten zum 01.01.2019 geplant

Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend zum 01.01.2019 in Kraft treten.

» Bundestagsbeschluss für das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (BR-Drs. 560/18)

Bundesrat billigt Rückkehr zur vollen paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge

Bundesrat billigt Rückkehr zur vollen paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge

Ab dem 01.01.2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die vollständigen Beiträge zur Krankenversicherung, also einschließlich der zurzeit von den Arbeitnehmern allein zu tragenden Zusatzbeiträge, wieder je zur Hälfte. Der Bundesrat hat dazu am 23.11.2018 das Versichertenentlastungsgesetz gebilligt.

Absenkung der Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige

Wie der Bundesrat informiert, entlastet das Gesetz auch Selbstständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 Euro. 

Abbau von Rücklagen der Krankenkassen

Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Krankenkassen mit einem besonders großen Finanzpolster, ihre Reserven abzubauen. So dürfen ihre Rücklagen künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Tun sie das, ist es den Krankenkassen untersagt, ihre Zusatzbeiträge anzuheben. Ab 2020 sollen außerdem Abbaumechanismen greifen, um Überschüsse stufenweise für Beitragssenkungen und Leistungsverbesserungen zu nutzen.

Weiterführende Links

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/4454) und die Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/5112) finden Sie als pdf-Dokumente auf der Website des Deutschen Bundestages, den Gesetzesbeschluss des Bundestags (BR-Drs. 522/18) finden Sie auf der Website des Bundesrats, ebenfalls im pdf-Format.

» Gesetzesbeschluss des Bundestags (BR-Drs. 522/18)

Bundesrat billigt Brückenteilzeit

Bundesrat billigt Brückenteilzeit

Die Reduzierung der Arbeitszeit soll ab 2019 leichter werden: Der Bundesrat hat am 23.11.2018 die Einführung der Brückenteilzeit gebilligt. Sie ermöglicht Arbeitnehmern in Betrieben, ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren. Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen müssen die Beschäftigten nach der geplanten Neuregelung für die Brückenteilzeit nicht geltend machen. Laut Gesetzestext soll das Gesetz einen Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Bundesregierung rechne mit dem 01.01.2019.

Anspruch auf Vollzeitjob bleibt

Voraussetzung ist nach Mitteilung des Bundesrats, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Nach Ablauf der Befristung haben die Betroffenen einen Anspruch, auf ihren Vollzeitjob zurückzukehren.

Zumutbarkeitsgrenze bei mehr als 45 Arbeitnehmern

Um Arbeitgeber kleinerer Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten nicht zu überfordern, soll der Anspruch dort nicht gelten. Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern soll nach der Neuregelung eine Zumutbarkeitsgrenze entlasten: Sie müssen nur jedem 15. Beschäftigten die befristete Teilzeit gewähren. Außerdem regelt das Gesetz die Verlängerung der Arbeitszeit von sonstigen Teilzeitbeschäftigten.

» Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/3452)