Infobrief Ältere Menschen und Pflege 80 / 2018

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80 / 2018
28.11.2018

Infobrief Ältere Menschen und Pflege

FG Ambulant, Stationär, Hausverteiler

Inhalt

»Gesetz zur sozialräumlichen Gestaltung von Pflege- und Unterstützungsstrukturen und zur Änderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

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Mit besten Grüßen

Achim Uhl
Bereichsleitung Ältere Menschen und Pflege

Gesetz zur sozialräumlichen Gestaltung von Pflege- und Unterstützungsstrukturen und zur Änderung  

Am Freitag den 23.11.2018 wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur sozialräumlichen Gestaltung von Pflege- und Unterstützungsstrukturen und zur Änderung des Landespflegegesetzes nach der Abgabe der Stellungnahmen der Verbände und Einzelpersonen vom Referentenentwurf vom 25.07.2018 bekannt (Drucksache 16/5175).

Abschließende Beratungen zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur sozialräumlichen Gestaltung von Pflege- und Unterstützungsstrukturen und zur Änderung des Landespflegegesetzes erfolgen am:

1. Beratung am Donnerstag, den 29.11.2018

2. Beratung am Mittwoch, den 12.12.2018.

Erste Beratung des Gesetzentwurfs zum LPSG am 29.11.2018

Erste Beratung des Gesetzentwurfs zum LPSG am 29.11.2018

Am  24.08.2018 haben die Mitgliedsorganisationen des PARITÄTISCHEN und der PARITÄTISCHE von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zu dem Entwurf des Gesetztes vom 25.07.2018 eine Stellungnahme abzugeben. Diese finden Sie eingestellt auf unserer Homepage unter (mehr).

Der PARITÄTISCHE Baden-Württemberg hat den nun vorliegenden Entwurf der Landesregierung vom 13.11.2018 mit dem am 25.07.2018 veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur sozialräumlichen Gestaltung von Pflege- und Unterstützungsstrukturen abgeglichen.

Der Paritätische und seine Mitgliedsorganisationen begrüßen grundsätzlich den Ansatz und die Ausrichtung des Gesetzes zur sozialräumlichen Gestaltung von Pflege- und Unterstützungsstrukturen. Allerdings bleibt der jetzt mit Datum vom 23.11.2018 vorliegenden Entwurf  (Drucksache 16/5175) weit hinter den notwendigen Struktursetzungen zurück, die eine moderne Infrastrukturgestaltung im Land Baden-Württemberg letztlich erfordert. Die kontinuierlich wachsende Zahl alter Menschen mit einem überwiegenden Anteil von Frauen bei gleichzeitigem Rückgang des Anteils jüngerer Menschen macht die Organisation von ausreichenden und passgenauen Wohn-, Unterstützungs-, Hilfe- und Pflegeangeboten zu einer der generationspolitischen Herausforderungen der nächsten Jahre. Eine nachhaltige und leistungsfähige Infrastruktur für Menschen, die aufgrund ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung auf Hilfe- und Unterstützung angewiesen sind, kann mit dem vorgelegten Stückwerk nicht erreicht werden.  Im Wesentlichen fokussiert das Gesetz fast ausschließlich auf die Umsetzung der „Modellkommunen Pflege“. Bedauerlich ist, das die notwendigen Schritte einer sektorenübergreifenden, zukunftsorientierten und generationsgerechte Infrastrukturgestaltung nicht konsequent – wie die Eckpunkte vom 06.02.2018 es vermuten haben lassen – umgesetzt werden. Damit bleiben Kommunale Pflegekonferenzen, die Stärkung der sozialraumbezogenen Unterstützungsstrukturen und die notwendige Sektorenübergreifenden Zusammenarbeit auf der Ebene eines „Lippenbekenntnisses“ stehen. Die weiter bestehenden Regelungen zur Förderung von Pflegeheimen sowie die Regelungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen des (alt) LPG aus dem Jahr 1995 bleiben weiterhin bestehen, was das „Stückwerk“ unterstreicht. Verwunderlich ist ebenfalls, das generell die in § 4 des (alt) Landespflegegesetztes vorgesehene Erstellung von Kreispflegeplänen weggefallen ist.

Letztlich sind nach Auffassung des PARITÄTSICHEN Baden-Württemberg, um den heutigen Anforderungen an eine leistungsfähige, nachhaltige und sozialraumorientierte Pflege- und Unterstützungsinfrastruktur für Menschen, die aufgrund ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung auf diese angewiesen sind, „Nachbesserungen“ an dem „Stückwerk“ umgehend erforderlich:

Kommunale Planungsverpflichtung

Notwendig ist eine Verpflichtung der kommunalen Planung vorzusehen, die eine gleichmäßige und flächendeckende Entwicklung von Hilfestrukturen fördert und Rahmensetzungen für das Miteinander der Akteure festlegt. In diesem Kontext muss die Sozialplanung gem. § 9 SGB XI als sozialraum- und gemeinwesenorientierter Prozess „integrativ und kooperativ“ organisiert und strukturell im Landesrecht zur Umsetzung der Pflegeversicherung verankert sein. Die „Integrativ kooperative Sozialplanung“ ist ein wesentliches Instrument zur Umsetzung der kommunalen Pflegestrukturplanung.

Unter der „integrativen“ Perspektive werden soziale Bedarfe ganzheitlich betrachtet, indem die Wechselbeziehungen zwischen den unterschiedlichen Fachbereichen der Kommunalverwaltung in der Planung berücksichtigt werden. Eine „kooperative“ Perspektive ermöglicht, dass die unterschiedlichen Interessen- und Anspruchsgruppen am Prozess der Sozialplanung sowohl auf der strategischen als auch auf der operativen Ebene in der Kommune teilhaben können.

Bildung eines Landesausschusses „Integrativ kooperative Sozialplanung“ zur Beratung von pflege-, alten- und generationspolitischen Fragen

Daneben gilt es die Verordnung der Landesregierung über den Landespflegeausschuss nach § 92 SGB XI vom 09. Oktober 1995 (letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel 154 der Verordnung vom 23. Februar 2017, GBl. S. 99, 116) weiter zu entwickeln, um den Anforderungen der Reformen durch das PSG I bis III zu entsprechen und eine gleichmäßige und flächendeckende Entwicklung von Hilfestrukturen zu ermöglichen. Dazu ist in der Verordnung der Landesausschuss „Integrativ kooperative Sozialplanung“ strukturell zu verankern. Das Ziel besteht darin, die Aspekte der Bedarfsfeststellung, Bedarfsermittlung und Planung zur Infrastrukturentwicklung zu gewährleisten.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die besondere Rolle der Freien Wohlfahrtspflege. Die Freie Wohlfahrtspflege ist mittels ihrer Erfahrung sowie historisch gewachsenen und kontinuierlich betriebenen Strukturen in der Lage, Antworten auf gesellschaftliche Herausforderungen zu geben. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sind mit ihren Untergliederungen, Trägern, Einrichtungen und Diensten ein fester Bestandteil sozialer Infrastruktur in allen Sozialräumen in Baden-Württemberg.

Die Freie Wohlfahrtspflege versteht sich als Mit- und Gegenspieler der Politik: Zum einen sind die Wohlfahrtsverbände wichtige Kontraktpartner im Sozialstaat, indem sie in Abstimmung mit der Politik u.a. die Reichweite, die Bedingungen und Qualitätsmerkmale soziale Dienstleistungen aushandeln und mitgestalten. Zum anderen üben sie eine sozialadvokatorische Funktion auf politischer Ebene aus, indem sie sich mit der Wahrnehmung und Formulierung vernachlässigter oder marginalisierter Fragestellungen in der Gesellschaft auseinandersetzen und somit die Belange der von ihnen betreuten und versorgten Personen vertreten.

Ihr Beitrag zur kommunalen Daseinsfürsorge, die Sicherstellung sozialer Dienstleistungen und das gemeinwohlorientierte Handeln der Freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung dieser Aufgaben begründen ihre rechtliche Sonderstellung.

Infrastruktur-Monitoring

Um eine bessere und hinreichende Datenbasis zu schaffen und politische Entscheidungen auf verlässlicherer empirischer Grundlage zu ermöglichen, ist die Einführung eines Infrastruktur-Monitorings im neuen Landespflegestrukturgesetz unerlässlich. Die systematische Erfassung, Beobachtung und Analyse des Bestands und der sich entwickelnden Bedarfe müssen bezogen auf Sozialräume sowie für weitere relevante Planungsräume wie Städte, Kreise und Regionen erfolgen. Für die Umsetzung sieht der PARITÄTSICHE Baden-Württemberg zwei Möglichkeiten:

  1. Landesweite regelmäßige Erhebung mittels einem MDS (Mindestdatensatz mit einheitlichen Kategorien und Definitionen) – Statistisches Landesamt
  2. Kommunale Erhebung mittels vom Land zur Verfügung gestellten Software, damit regionale Daten zu „Landesdaten“ verdichten zu können und somit der Infrastrukturplanung auf Landesebene zur Verfügung stehen.

Monitoring Gesundheitsfachberufe

Der „Branchenmonitor Gesundheitsfachberufe“ soll Auskunft darüber geben, in welchen Berufen, auf welchen Qualifikationsebenen und in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten in Baden-Württemberg ein Mangel bzw. ein Überhang besteht und wie stark dieser Mangel/Überhang quantitativ ausfällt. Durch die Umsetzung des „Branchenmonitors Gesundheitsfachberufe“ kann das Land einen zentralen Beitrag zur Gestaltung und Sicherstellung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung in Baden-Württemberg leisten.

Stellungnahme des PARITÄTISCHEN:

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