Infobrief Ältere Menschen und Pflege 04 / 2016

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04 / 2016
21.11.2016

Infobrief Ältere Menschen und Pflege

Inhalt

»Wichtige Informationen zu den Musterverträgen

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

anliegend erhalten Sie folgende Mustervorlagen: • Muster für einen Wohn- und Betreuungsvertrag für vollstationäre Einrichtungen in Baden-Württemberg gemäß § 82 SGB XI, • Muster Information der vollstationären Einrichtung über das allgemeine Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt der für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen, • Muster für einen Kurzzeitpflegevertrag in Baden-Württemberg, • Muster für Ambulant Betreutes Wohnen,

Wichtige Informationen zu den Musterverträgen 

Bitte beachten!

Die Musterverträge wurde im Wesentlichen neu gefasst und an die Regelungen des PSG II (Pflegegrade, Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil, Besitzstandsschutz) angepasst. Außerdem wurde in alle Musterverträge eine Informationen nach § 36 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19.02.2016 (BGBl. I S. 254) zur Teilnahme an der außergerichtlichen Streitbeilegung aufgenommen. Denn seit dem 1. April 2016 haben Verbraucherinnen und Verbraucher in der Pflege die Möglichkeit, sich an die sogenannte Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. mit Sitz in Kehl zu wenden. Diese hat auf Grundlage des neuen Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz -VSBG) ihre bundesweite Tätigkeit aufgenommen. Die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung erweitert die Handlungsoptionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Falle von Streitigkeiten aus Verträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen. Erfasst werden Verträge, in denen ein Einrichtungsträger an einen Verbraucher oder eine Verbraucherin Wohnraum vermietet und sich zugleich zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Ein Beispiel ist der Vertrag eines Pflegebedürftigen mit einer vollstationären Einrichtung. Der Einrichtungsträger muss in der Mustervorlage entscheiden, ob die Einrichtung an der außergerichtlichen Streitbeilegung teilnimmt oder nicht. Ferner wurde in allen Musterverträgen die bisherige Schriftformklausel durch eine Textformklausel ersetzt. Hintergrund ist das neue „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vom 24.02.2016, das ab dem 01.10.2016 die Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Schriftformklauseln enthalten, erfordert. Dies bedeutet, dass zumindest all diejenigen AGB-Klauseln von der Gesetzesänderung betroffen sind, die vorsehen, dass für die Ausübung eines Rechts (z.B. der Kündigung) mehr als die Einhaltung der Textform erforderlich ist. Das Erfordernis der Schriftform ist zukünftig nur noch für Verträge zugelassen, die der notariellen Beurkundung bedürfen. Bei der Textform ist gem. § 126 b BGB eine lesbare Erklärung ausreichend, die die Person des Erklärenden erkennen lässt und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Der Unterschied zur Schriftform besteht demnach darin, dass die Erklärung nicht vom Erklärenden eigenhändig unterzeichnet werden muss. Damit reicht auch eine E-Mail ohne elektronische Signatur oder ein Fax aus, um die Anforderungen des § 126 b BGB zu erfüllen. Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass die Mustervorlagen noch individuell von Ihnen angepasst werden müssen. Die Mustervorlagen sind lediglich am gesetzlichen Mindestinhalt (§ 6 Abs. 3 WBVG) ausgerichtet. Evtl. Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI müssen separat vereinbart werden. Ferner wurde der Mustervertrag für Ambulant Betreutes Wohnen insbesondere an die aktuelle BGH-Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen angepasst. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18.03.2015 drei Grundsatzurteile zu Schönheitsreparaturklausel in Wohnungsmietverträgen erlassen und seine jahrzehntelange bisherige Rechtsprechung zu formularmäßigen Quotenabgeltungsklauseln in Wohnungsmietverträgen für generell unwirksam erklärt. In zwei weiteren Entscheidungen vom gleichen Tag hat der BGH Formularklauseln, die den Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten, ebenfalls für unwirksam erachtet, wenn der Mieter hierfür keinen angemessenen Ausgleich erhält. Wichtiger Hinweis: Wohn- und Betreuungsvertrag für vollstationäre Einrichtungen in Baden-Württemberg und Kurzzeitpflegevertrag in Baden-Württemberg zum 01.01.2017 neu abschließen! Wir weisen höchstvorsorglich daraufhin, dass aus Gründen der Rechtssicherheit, die Verträge mit den Bewohnern neu zum 01.01.2017 zu schließen sind. Gemäß § 15 Abs. 1 WBVG müssen die Verträge nach dem SGB XI den aktuellen gesetzlichen Regelungen entsprechen, ansonsten sind die Verträge nichtig. Ferner weisen wir daraufhin, dass das Überleitungsschreiben nach § 92 f Abs. 3 SGB XI (PSG II) zwar die vom Gesetzgeber vorgegebenen Information nach § 92 e Abs. 3 SGB XI enthält, aber keiner vertraglichen Vereinbarung entspricht. Durch den Neuabschluss der Verträge werden zugleich die neuen übergeleiteten Pflegesätze zum Vertragsinhalt. Ferner verweisen wir auf die Mitwirkung des Heimbeirats gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 Landesheimmitwirkungsverordnung an der Neufassung der Verträge. Die Musterverträge stehen Ihnen im internen Bereich unserer Homepage unter dem unten stehenden Link zum Dowload zu Verfügung Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen i.V. Dr. Steffi Hunnius Rechtsanwältin Leitung Servicebereich Recht Der PARITÄTISCHE Baden-Württemberg e.V.
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